Art. 8 BayVerdOG
1Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Staatsregierung in einem Ordensstatut1). 2Dieses enthält auch Vorschriften über den Entzug des Ordens bei Unwürdigkeit des Inhabers.
Fußnote(n):
- 1)
- BayRS 1132-1-1-S
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.