Art. 1 BayVerfOG

Bayerischer Verfassungsorden

(1) 1Als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für besondere Verdienste um die Verfassung wird der „Bayerische Verfassungsorden“ in einer Klasse verliehen. 2Er wird an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens verliehen, die sich in besonderer Weise um die Verwirklichung der Grundsätze der Verfassung verdient gemacht haben.

(2) 1Verdiente Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus allen Gruppen der Bevölkerung und aus allen Landesteilen, Frauen und Männer gleichermaßen, sollen möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. 2Der Orden wird an Frauen und Männer ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit verliehen.

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