Art. 5 BayVerfOG

Prüfung der Vorschläge

1Die Vorschläge werden vom Landtagsamt geprüft. 2Danach werden sie dem Präsidium des Landtags als Ordensbeirat zur Stellungnahme und anschließend der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zur Entscheidung unterbreitet.

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