Art. 15 BayVersRücklG

Rechtsform

Die Rechtsform der Versorgungsrücklagen der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der beim Bayerischen Versorgungsverband gebildeten gemeinsamen Versorgungsrücklage wird durch die jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen oder, soweit dies danach zulässig ist, durch Satzung bestimmt.

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