§ 2 BayVerwFachAngAusbV

Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung in dieser Fachrichtung sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.

fallbezogene Rechtsanwendung,

2.

Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung),

3.

Kommunalrecht.

(2) Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Absatz 1 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.

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