§ 2 BayVerwFachAngAusbV
Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung in dieser Fachrichtung sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:
- 1.
-
fallbezogene Rechtsanwendung,
- 2.
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Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung),
- 3.
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Kommunalrecht.
(2) Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Absatz 1 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
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