Anlage 2 BayVerwFachAngAusbV
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung – zeitliche Gliederung – Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
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Betriebliche Organisation1
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Rechnungswesen, Lernziele b und e,1
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Kommunalrecht2
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1
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Umweltschutz,1
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Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,1
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Informations- und Kommunikationssysteme,1
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Rechnungswesen, Lernziele a, c und d1
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
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Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung)2
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
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Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe1
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Informations- und Kommunikationssysteme,1
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Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g1
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
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Fallbezogene Rechtsanwendung2
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
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Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe1,
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Informations- und Kommunikationssysteme,1
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Kommunikation und Kooperation,1
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Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g,1
-
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung)2
fortzuführen.
Fußnote(n):
- 1
- Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten (Bund) vom 19. Mai 1999 (BGBl I S. 1029)
- 2
- Anlage 1 zu §
Abs. 2 2 dieser Verordnung
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