§ 18 BayVkV

Sicherheitsbeleuchtung

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben

1.

in Verkaufsräumen,

2.

in Rettungswegen,

3.

in Arbeits- und Pausenräumen,

4.

in Toilettenräumen,

5.

in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,

6.

für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.

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