§ 18 BayVkV
Sicherheitsbeleuchtung
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben
- 1.
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in Verkaufsräumen,
- 2.
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in Rettungswegen,
- 3.
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in Arbeits- und Pausenräumen,
- 4.
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in Toilettenräumen,
- 5.
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in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
- 6.
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für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.