§ 21 BayVkV

Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Störung der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

1.

Sicherheitsbeleuchtung,

2.

Stufenbeleuchtung und der Hinweisschilder auf Ausgänge,

3.

Sprinkleranlagen,

4.

Rauchabzugsanlagen,

5.

Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse,

6.

Brandmeldeanlagen,

7.

Alarmierungseinrichtungen.

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