§ 3 BayVkV

Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind

1.

in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen ohne Feuerwiderstandsfähigkeit zulässig,

2.

in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend herzustellen,

3.

in sonstigen Verkaufsstätten feuerbeständig herzustellen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.