§ 3 BayVkV
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind
- 1.
-
in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen ohne Feuerwiderstandsfähigkeit zulässig,
- 2.
-
in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend herzustellen,
- 3.
-
in sonstigen Verkaufsstätten feuerbeständig herzustellen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.