Art. 14 BayVSG
Auskunftsersuchen zu Telekommunikation und Telemedien
(1) Soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf das Landesamt Auskunft einholen
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bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über die in § 174 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Bezug genommenen Daten (§ 174 Abs. 2 TKG); für die Auskunft über die in § 174 Abs. 1 Satz 2 TKG genannten Daten müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen,
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bei denjenigen, die Telemedien anbieten oder daran mitwirken, über die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) genannten Bestandsdaten.
(2) Die Auskunft darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland eine Niederlassung haben, den Dienst erbringen oder hieran mitwirken.
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