Art. 18 BayVSG

Verdeckte Mitarbeiter

(1) 1Das Landesamt darf eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiter) einsetzen. 2Eine Maßnahme, die

1.

über sechs Monate hinaus,

2.

gezielt gegen eine bestimmte Person oder

3.

gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten

durchgeführt werden soll, ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. 3Eine Maßnahme im Sinne von Satz 2 Nr. 2, bei der unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Dauer und der Umstände ihrer Durchführung zu erwarten ist, dass der persönliche Lebensbereich in besonderem Maße betroffen wird, ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. 4Verdeckte Mitarbeiter dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. 5Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. 6Verdeckte Mitarbeiter sorgen während des Einsatzes für die Einhaltung des Art. 8a Abs. 1 Satz 2, 4 und 6. 7Intime oder vergleichbar engste persönliche Beziehungen zu Zielpersonen sind unzulässig.

(2) 1Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach Art. 3 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. 2Sie dürfen in Personenzusammenschlüssen oder für diese tätig werden, auch wenn dadurch ein Straftatbestand verwirklicht wird. 3Im Übrigen dürfen Verdeckte Mitarbeiter im Einsatz bei der Beteiligung an Bestrebungen solche Handlungen vornehmen, die

1.

nicht in Individualrechte eingreifen,

2.

von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Nachrichtenzugänge unumgänglich sind, und

3.

nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.

 4Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Verdeckter Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, wird sein Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet. 5Über Ausnahmen von Satz 4 entscheidet die Behördenleitung oder ihre Vertretung.

(3) Bei Einsätzen zur Erfüllung der Aufgabe nach Art. 3 Satz 2 gilt § 9a Abs. 3 BVerfSchG entsprechend.

(4) 1Über die Anordnung entscheidet in den Fällen des

1.

Abs. 1 Satz 1 die Behördenleitung oder ihre Vertretung in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1 G 10,

2.

Abs. 1 Satz 2 und 3 das Gericht, das in längstens jährlichem Abstand prüft, ob die Fortsetzung der Maßnahme unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und der in dieser Zeit erlangten Informationen gerechtfertigt ist.

 2Angaben zur Identität der eingesetzten Personen sind geheim zu halten und dürfen dem für die Anordnung zuständigen Gericht nur offengelegt werden, soweit das Gericht dies verlangt, weil die Angaben für die richterliche Entscheidung unerlässlich sind. 3In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist die Maßnahme der Zielperson, in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dem Wohnungsinhaber gemäß Art. 8b mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der weiteren Verwendbarkeit der eingesetzten Person nicht mehr zu besorgen ist.

(5) Für Mitarbeiter, die verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet erheben, gelten die Abs. 2 und 3 sowie § 9a Abs. 3 BVerfSchG entsprechend, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig werden.

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