Art. 8 BayVSG
Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel
(1) 1Das Landesamt darf bei der Erhebung von Informationen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Methoden, Gegenstände und Instrumente zur verdeckten Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel), insbesondere Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und -kennzeichen, anwenden, soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist und nicht die Art. 9 bis 19a die Anwendung besonders regeln. 2Es darf die Mittel im Sinne von Satz 1 auch zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten anwenden. 3Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte hierdurch unvermeidbar betroffen werden. 4Bei Sicherheitsüberprüfungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BVerfSchG) darf das Landesamt nur das Mittel der Tarnung von Mitarbeitern anwenden.
(2) 1Die zulässigen nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. 2Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.
(3) Ein nachrichtendienstliches Mittel darf sich nur gezielt gegen eine bestimmte Person richten, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie
- 1.
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an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist oder
- 2.
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mit einer Person nach Nr. 1 in Kontakt steht und
- a)
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von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder
- b)
-
die Person nach Nr. 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient
und eine Maßnahme gegen die Person nach Nr. 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.
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