Art. 2 BayVwSG

Aufgaben

(1) 1Die Verwaltungsschule bildet Beamte für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene und Arbeitnehmer für den Einsatz in der Verwaltung ihrer Träger und von juristischen Personen und sonstigen Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, an denen ihre Träger beteiligt sind, aus. 2Sie kann Beamte und sonstige Bedienstete ihrer Träger und der weiteren in Satz 1 genannten Organisationen fortbilden und entsprechend Art. 20 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) Maßnahmen der modularen Qualifizierung durchführen. 3Sie kann auch Personal im technischen Umweltschutz aus- und fortbilden. 4Das Nähere regelt die Satzung. 5Die Satzung kann vorsehen, daß die Verwaltungsschule auf Antrag von Organisationen, die nicht Träger der Verwaltungsschule sind, deren Personal aus- und fortbildet. 6Die Übertragung weiterer Aufgaben auf die Verwaltungsschule nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

(2) Die Verwaltungsschule kann ihre Aufgaben auch zusammen mit anderen Einrichtungen erfüllen.

(3) 1Die Verwaltungsschule kann durch Satzung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen. 2Andere Rechtsvorschriften, die zum Erlaß von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ermächtigen, bleiben unberührt.

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