Art. 8 BayVwSG

Lehrende

1Die Lehraufgaben der Verwaltungsschule werden durch hauptamtliche Lehrkräfte oder durch Lehrbeauftragte erfüllt. 2Die Lehrenden müssen die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. 3Die Vorschriften des Beamtenrechts, insbesondere des Laufbahnrechts, bleiben unberührt. 4Die Höhe der Vergütung für die Lehrbeauftragten muß angemessen sein und wird duch den Verwaltungsrat festgelegt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.