Art. 22 BayVwVfG
Beginn des Verfahrens
1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
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von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muß,
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nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
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