Art. 62 BayVwVfG

Ergänzende Anwendung von Vorschriften

1Soweit sich aus den Art. 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. 2Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs8) entsprechend.

Fußnote(n):

8)
BGBl. FN 400-2

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