Art. 71e BayVwVfG

Elektronisches Verfahren

1Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. 2 Art. 3a Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 bleiben unberührt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.