Art. 81 BayVwVfG

Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren

Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die Art. 82 bis 86, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.