Art. 98 BayVwVfG

Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren

1Auf alle vor dem 1. Januar 2025 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden. 2Dies gilt nicht für Art. 3a.

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