Art. 32 BayWaldG
Zuständigkeit für den Forstschutz
(1) Der Forstschutz obliegt
- 1.
-
den im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräften der Polizei (Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes),
- 2.
-
den Forstschutzbeauftragten.
(2) Forstschutzbeauftragte sind
- 1.
-
die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erklärten Beamten der unteren Forstbehörden sowie der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts (Forstschutzbeauftragte kraft Amts) und
- 2.
-
der Waldbesitzer oder von ihm beauftragte Personen, wenn eine Bestätigung nach Art. 36 erteilt ist (Forstschutzbeauftragte kraft Bestätigung).
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.