Art. 4 BayWaldG
Weitere Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes sind
- 1.
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sachgemäße Waldbewirtschaftung:
Eine Bewirtschaftung, die nachhaltig die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen des Waldes gewährleistet,
- 2.
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standortgemäße Baumarten:
Baumarten, deren ökologische Ansprüche mit den erfassten Standorteigenschaften (Umweltbedingungen) übereinstimmen, die vital und bei angemessener Pflege ausreichend stabil sind und die keine negativen Einflüsse auf den Standort haben,
- 3.
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standortheimische Baumarten:
Baumarten, die der natürlichen Waldgesellschaft des jeweiligen Standortes angehören,
- 4.
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Kahlhiebe:
Flächige Nutzungen ohne ausreichende und gesicherte Verjüngung, die auf der Fläche Freilandklima schaffen; als Kahlhieb gilt auch eine Maßnahme, durch welche der Waldbestand selbst gefährdet wird, im Schutzwald auch eine Hiebsmaßnahme, durch welche die Schutzfunktion gefährdet wird,
- 5.
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Waldverjüngungsflächen:
Naturverjüngungen, Forstkulturen, Unterbauflächen und in Verjüngung stehende Altholzbestände,
- 6.
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Walderzeugnisse:
Forstpflanzen, Bäume und Sträucher oder Teile davon sowie Samen von Bäumen, Nadelholzzapfen, Harz, Streu, Moos, Gras, Schilf, Farn- und Heilkräuter,
- 7.
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Kurzumtriebskulturen:
Anpflanzungen mit schnellwachsenden Baumarten insbesondere zur Erzeugung von Holz zur Energiegewinnung, mit einer Umtriebszeit von höchstens 10 Jahren,
- 8.
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Hochwald:
Wald, der nur aus Naturverjüngung, Saat oder Pflanzung (Kernwüchsen) entstanden ist.
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