Art. 40 BayWaldG
Zuständigkeiten im Rechtsbereich der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse
(1) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig für
- 1.
- 2.
(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, Zuständigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
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