Art. 6 BayWaldG
Waldfunktionspläne
(1) Waldfunktionspläne enthalten
- 1.
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die Darstellung und Bewertung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder sowie ihre Bedeutung für die biologische Vielfalt,
- 2.
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die zur Erfüllung der Funktionen und zum Erhalt der biologischen Vielfalt erforderlichen Ziele und Maßnahmen sowie Wege zu ihrer Verwirklichung.
(2) Die Waldfunktionspläne unterliegen der ständigen Fortentwicklung.
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