Art. 8 BayWaldG
Waldverzeichnis, Waldinventur
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes sind
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ein Verzeichnis sämtlicher Wälder (Waldverzeichnis) aufzustellen,
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Waldinventuren durchzuführen. Sie dienen der Erfassung und Beobachtung des Waldzustands. Die Waldinventuren dürfen sich nicht auf Einzelbetriebe beziehen.
(2) 1Das Waldverzeichnis ist den tatsächlichen Veränderungen anzupassen. 2Die Waldinventuren sind bei Bedarf zu wiederholen.
(3) 1Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über Aufstellung, Inhalt und Führung des Waldverzeichnisses sowie über die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis. 2Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung von Waldinventuren einschließlich der hierzu erforderlichen Befugnisse sowie der Auskunftspflicht der Waldbesitzer zu regeln.
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