§ 4 BayWaSchainvV

Auskunftspflicht der Waldbesitzer

1Die Waldbesitzer sind verpflichtet, die zur Durchführung der Waldschadensinventur notwendigen Auskünfte zu erteilen. 2Hierzu zählen insbesondere Auskünfte über

Herkunft des Saat- und Pflanzgutes

Behandlung der Waldbestände

bisherige Schadensereignisse

besondere forstliche Maßnahmen wie Düngung, Bodenbearbeitung, Entwässerung, Waldschutzmaßnahmen.

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