Art. 4 BayWeinAFöG
Wirtschaftsplan
(1) Für die Bewirtschaftung der Mittel aus der Abgabe ist auf Grundlage eines Vorschlags des Werbebeirats für jedes Haushaltsjahr von der nach Art. Abs. 1 3 zuständigen Behörde ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) 1Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die für den Freistaat Bayern jeweils geltenden Vorschriften anzuwenden. 2Die für Gemeinden geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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