§ 26 BayWeinRAV
Analysenbuchführung
(1) Das Buchführungsverfahren muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Buchführung bieten.
(2) 1Für jede Untersuchung eines Erzeugnisses ist ein Beleg handschriftlich oder maschinell zu erstellen. 2Die Belege sind vom Zeitpunkt der Erstellung an mindestens fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren.
(3) 1Jeder Analysenbefund ist mit einer Nummer zu versehen, die in einem Journal festgehalten werden muss. 2Daten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung müssen spätestens am übernächsten Arbeitstag seit ihrer Ermittlung eingegeben werden.
(4) Alle Eingaben sind zum Ende des jeweiligen Arbeitstages zu dokumentieren.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.