§ 5 BayWeinRAV
Umstrukturierung und Umstellung
1Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, beträgt 1 Ar. 2Die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, beträgt 5 Ar.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.