§ 8 BayWeltEngNatMon

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Soweit das Nationale Naturmonument gleichzeitig Bestandteil eines Naturschutzgebiets ist, bleiben die Festlegungen der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung mit folgenden Maßgaben unberührt:

1.

Im räumlichen Umgriff des Nationalen Naturmonuments werden alle Zuständigkeiten zum Vollzug der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung von der für das Nationale Naturmonument zuständigen Verwaltung gemäß § 6 wahrgenommen.

2.

Weitergehende Regelungen nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet bleiben unberührt.

3.

Befreiungen bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung über das Nationale Naturmonument.

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