§ 8 BayWeltEngNatMon
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Soweit das Nationale Naturmonument gleichzeitig Bestandteil eines Naturschutzgebiets ist, bleiben die Festlegungen der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung mit folgenden Maßgaben unberührt:
- 1.
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Im räumlichen Umgriff des Nationalen Naturmonuments werden alle Zuständigkeiten zum Vollzug der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung von der für das Nationale Naturmonument zuständigen Verwaltung gemäß § 6 wahrgenommen.
- 2.
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Weitergehende Regelungen nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet bleiben unberührt.
- 3.
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Befreiungen bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung über das Nationale Naturmonument.
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