Art. 12 BayWoFG
Größe des Wohnraums
1Die Größe des Wohnraums muss entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen sein. 2Dabei ist den Besonderheiten bei baulichen Maßnahmen in bestehendem Wohnraum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen des Haushalts, insbesondere von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung, Rechnung zu tragen.
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