Art. 18 BayWoFG

Freistellung und Entlassung aus den Bindungen

(1) 1Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten befristet von Belegungsbindungen nach Art. 14 und Art. 16 Abs. 1 und 6 freistellen, soweit

1.

ein überwiegendes öffentliches Interesse an diesen nicht mehr besteht oder

2.

auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere an der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen oder eines überwiegenden berechtigten privaten Interesses, ein Festhalten an diesen nicht geboten ist

und der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle einen angemessenen Ausgleich leistet. 2Bei einer Freistellung nach Satz 1 Nr. 1 oder auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses nach Satz 1 Nr. 2 kann von einem Ausgleich abgesehen werden.

(2) 1Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten aus den Bindungen entlassen, wenn

1.

dies der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient oder aus anderem überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist und

2.

der Verfügungsberechtigte an anderem Wohnraum Bindungen von insgesamt gleichem Wert für die Zeit ab der Entlassung aus den Bindungen einräumt.

 2Dingliche Rechte können unter Aufhebung der Sicherung am Grundstück des bisherigen Wohnraums auch neu begründet werden. 3Mit dem Zeitpunkt der Entlassung aus den Bindungen gilt der andere Wohnraum als geförderter Wohnraum.

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