§ 10 BayZulV

Haushaltsvorbehalt

1Im staatlichen Bereich können Stellenzulagen nach Teil 1 nur nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden. 2Im Haushaltsplan sind diese Stellen als Zulagenstellen kenntlich zu machen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.