§ 7a BayZulV

Justizwachtmeisterzulage

1Beamte und Beamtinnen des Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung verwendet werden, erhalten eine Justizwachtmeisterzulage nach Maßgabe der Anlage 3. 2Die Verwendung nach Satz 1 umfasst, dass die Beamten und Beamtinnen für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Justizgebäuden sorgen.

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