§ 2 BayZVStaatsABehoede

1Die Regierungen sind zuständig:

1.

für Einbürgerungen in den Fällen

a)

der §§ 8 und 9 StAG,

b)

des § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit – Erstes StARegG – (BGBl III 102-5), zuletzt geändert durch Art. 3 § 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618),

c)

der §§ 13 und 14 StAG, sofern sie das Verfahren im Rahmen des § 17 Abs. 3 Erstes StARegG fortführen;

2.

für die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 2 StAG.

 2Die Kreisverwaltungsbehörden sind abweichend von Satz 1 Nr. 1 zuständig für Einbürgerungen nach den dort genannten Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wenn zugleich ein weiterer Familienangehöriger nach § 10 StAG einzubürgern ist.

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