§ 4 BayZVStaatsABehoede
Es ist die Zustimmung einzuholen
- 1.
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der Regierung, soweit in Fällen des § 10 StAG Vorstrafen nach § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG außer Betracht bleiben sollen,
- 2.
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des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, wenn
- a)
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bei einer Einbürgerung Mehrstaatigkeit gemäß oder unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3, 4 oder 5 sowie Abs. 3 StAG hingenommen werden soll,
- b)
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eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 StAG erteilt werden soll, es sei denn, gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 oder 6 StAG besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung,
- c)
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bei einer Einbürgerung von den Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) sowie den dazu ergangenen Auslegungshinweisen abgewichen werden soll.
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