§ 4 BayZVStaatsABehoede

Es ist die Zustimmung einzuholen

1.

der Regierung, soweit in Fällen des § 10 StAG Vorstrafen nach § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG außer Betracht bleiben sollen,

2.

des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, wenn

a)

bei einer Einbürgerung Mehrstaatigkeit gemäß oder unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3, 4 oder 5 sowie Abs. 3 StAG hingenommen werden soll,

b)

eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 StAG erteilt werden soll, es sei denn, gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 oder 6 StAG besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung,

c)

bei einer Einbürgerung von den Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) sowie den dazu ergangenen Auslegungshinweisen abgewichen werden soll.

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