§ 1 BBiGHwOV
Schulisches Berufsgrundbildungsjahr
(1) Die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahrs setzt voraus, dass
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der Bildungsgang an einer öffentlichen Berufsschule besucht wurde,
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der Bildungsgang im Vollzeitunterricht (Berufsgrundschuljahr) durchgeführt wurde und
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der Bildungsgang erfolgreich absolviert wurde.
(2) Das Berufsgrundschuljahr wird im Umfang von einem Jahr auf die Ausbildungszeit angerechnet.
(3) Die Anrechnung erfolgt im einschlägigen Ausbildungsberuf gemäß der Verordnung zur beruflichen Grundbildung in Bayern.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Anrechnung eines Besuchs einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, wenn nach den Lehrplänen der allgemeinen Berufsschule unterrichtet wird.
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