§ 12 BBiGHwOV

Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin, Geomatiker/Geomatikerin

Für die Ausbildungsberufe im Bereich des öffentlichen Dienstes

1.
Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin sowie
2.
Geomatiker und Geomatikerin

ist für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach § 4 Nr. 1 Buchst. b und g das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zuständig.

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