§ 5 BBiGHwOV

Übertragung der Aufgaben

Für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst werden die Aufgaben der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Justiz, für Unterricht und Kultus, für Wohnen, Bau und Verkehr, für Wissenschaft und Kunst, der Finanzen und für Heimat, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit, Pflege und Prävention als zuständiger Stelle oder zuständiger Behörde nach dem Berufsbildungsgesetz und nach § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes in dem durch §§ 6 bis 16 bestimmten Umfang auf die jeweils genannten Stellen übertragen.

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