§ 1 BedV

(1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 ArbZG in den folgenden Betrieben beschäftigt werden:

1.

In Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit

a)

dem Versorgen, dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl I S. 1881) in der jeweils geltenden Fassung,

b)

Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden,

2.

im Bestattungsgewerbe,

3.

in Garagen und Parkhäusern,

4.

zur Belieferung der Kundschaft in Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, vom 1. April bis 31. Oktober,

5.

in Lotto- und Toto-Gesellschaften ab 9 Uhr mit Arbeiten, die im Hinblick auf die Durchführung und Überwachung des ODDSET-Sportwettengeschäfts sowie die Abwicklung des allgemeinen Spielbetriebs nicht vermeidbar sind,

6.

im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern, Wohnungen und Grundstücken für bis zu vier Stunden,

7.

in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter mit der Beratung für bis zu sechs Stunden,

8.

im Buchmachergewerbe für bis zu sechs Stunden,

9.

im telefonischen Lotsendienst,

10.

in Dienstleistungsbetrieben mit der Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung per Telefon oder mittels elektronischer Datenübertragung,

11.

in Autowaschanlagen, soweit deren Betrieb feiertagsrechtlich zugelassen ist.

(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nrn. 6 bis 8 gelten nicht an den Feiertagen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag und Pfingstmontag sowie am Ersten und Zweiten Weihnachtstag.

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