§ 1 BedV
(1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 ArbZG in den folgenden Betrieben beschäftigt werden:
- 1.
-
In Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit
- a)
-
dem Versorgen, dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl I S. 1881) in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
-
Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden,
- 2.
-
im Bestattungsgewerbe,
- 3.
-
in Garagen und Parkhäusern,
- 4.
-
zur Belieferung der Kundschaft in Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, vom 1. April bis 31. Oktober,
- 5.
-
in Lotto- und Toto-Gesellschaften ab 9 Uhr mit Arbeiten, die im Hinblick auf die Durchführung und Überwachung des ODDSET-Sportwettengeschäfts sowie die Abwicklung des allgemeinen Spielbetriebs nicht vermeidbar sind,
- 6.
-
im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern, Wohnungen und Grundstücken für bis zu vier Stunden,
- 7.
-
in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter mit der Beratung für bis zu sechs Stunden,
- 8.
-
im Buchmachergewerbe für bis zu sechs Stunden,
- 9.
-
im telefonischen Lotsendienst,
- 10.
-
in Dienstleistungsbetrieben mit der Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung per Telefon oder mittels elektronischer Datenübertragung,
- 11.
-
in Autowaschanlagen, soweit deren Betrieb feiertagsrechtlich zugelassen ist.
(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nrn. 6 bis 8 gelten nicht an den Feiertagen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag und Pfingstmontag sowie am Ersten und Zweiten Weihnachtstag.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.