§ 11 BegPO
Rücktritt und Versäumnis
(1) 1Tritt ein zugelassener Bewerber vor Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurück, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Gleiches gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer nach dem Beginn der Prüfung zurücktritt oder die Prüfung ganz oder teilweise versäumt, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 3Erkrankungen, welche die Teilnahme an der Prüfung verhindern, sind unverzüglich durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) 1Kann ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die schriftliche Prüfung nicht vollständig ablegen, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Kann ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die mündliche Prüfung nicht innerhalb des Prüfungstermins vollständig ablegen, so muß er sich im nächsten Prüfungstermin den vier Teilen der mündlichen Prüfung unterziehen; die Leistungen der schriftlichen Prüfung werden angerechnet.
(3) Unterzieht sich ein Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise einer Prüfung, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
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