§ 3 BegPO
Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Der Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
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er entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,
- 2.
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er bestimmt Ort und Zeit für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen,
- 3.
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er bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung,
- 4.
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er teilt die vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfer für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen ein,
- 5.
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er stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung auf Grund der von den Prüfungsteilnehmern erzielten Prüfungsnoten fest,
- 6.
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er trifft alle übrigen Entscheidungen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.
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