§ 6 BegPO

Allgemeine Prüfungsanforderungen

1Im wissenschaftlichen Fachgebiet sind vertiefte Kenntnisse nachzuweisen, in den übrigen Fächern entsprechen die Anforderungen denen der gymnasialen Oberstufe. 2 § 44 Abs. 5 der Fachober- und Berufsoberschulordnung findet entsprechend Anwendung.

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