§ 17 BesASO
Abgangszeugnis
1Bei Verlassen der Schule vor Erreichen eines der in § 16 genannten Abschlüsse wird ein Abgangszeugnis erstellt. In dem Abgangszeugnis, das auch als Übertrittszeugnis dienen kann, wird die Berechtigung zum Eintritt in die M-Klasse einer Hauptschule, in eine Realschule, ein Gymnasium oder eine Wirtschaftsschule bestätigt. 2Dabei sind
- 1.
-
in der Jahrgangsstufe 5, soweit noch nicht leistungsdifferenziert unterrichtet wird, die Regelungen der Volksschulordnung (VSO),
- 2.
-
in den Jahrgangsstufen 5, soweit leistungsdifferenziert unterrichtet wird, und 6 die Regelungen von § 13,
- 3.
-
in den Jahrgangsstufen 7 und 8, soweit noch nicht abschlussbezogen unterrichtet wird, die Regelungen von § 15 entsprechend anzuwenden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.