Art. 13a BestG
Enteignung
Zur Schaffung oder Änderung von Bestattungseinrichtungen kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung1) enteignet werden.
Fußnote(n):
- 1)
- BayRS 2141-1-I
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