Art. 13a BestG

Enteignung

Zur Schaffung oder Änderung von Bestattungseinrichtungen kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung1) enteignet werden.

Fußnote(n):

1)
BayRS 2141-1-I

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.