Art. 18 BestG
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
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eine Leiche beiseite schafft oder bestattet, ohne daß die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für die Bestattung vorliegen,
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ohne die vorgeschriebene Leichenschau und ohne sichere Zeichen des Todes eine Leichenöffnung vornimmt oder eine Leiche zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet,
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bei der Öffnung einer Leiche oder ihrer Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken oder wer als Arzt bei der Leichenschau oder als Bestatter in Ausübung seines Berufs Anzeichen für einen nicht natürlichen Tod feststellt und nicht unverzüglich die Polizei oder Staatsanwaltschaft verständigt,
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eine Leiche eines Unbekannten oder eine Leiche, für die Anhaltspunkte eines nicht natürlichen Todes bestehen, öffnet oder zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet, bevor nicht die Staatsanwaltschaft oder der Richter beim Amtsgericht zugestimmt oder die Bestattung schriftlich genehmigt hat,
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fortfährt, eine Leiche, an der bisher unbekannte Anzeichen eines nicht natürlichen Todes auftauchen, zu öffnen oder zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, bevor nicht die Staatsanwaltschaft oder der Richter beim Amtsgericht zugestimmt oder die Bestattung schriftlich genehmigt hat,
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als Arzt der Pflicht, die Leichenschau vorzunehmen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
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entgegen Art. 3 und 14 Abs. 3 Grundstücke, Räume und bewegliche Sachen nicht betreten läßt oder nicht zugänglich macht, die erforderlichen Auskünfte nicht oder unrichtig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
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entgegen Art. 3a Abs. 3 Satz 3 personenbezogene Daten für andere Zwecke verwendet,
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als Inhaber des Gewahrsams den Pflichten zur Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten und von Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
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den durch Art. 6 Abs. 3 oder auf Grund des Art. 15 festgelegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
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die Leichenschau, die Bestattung oder die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Feten oder Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen oder die Beseitigung von Körper- oder Leichenteilen verhindert oder zu verhindern versucht,
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in einer nicht zugelassenen Art und Weise Leichen bestattet oder bestatten läßt oder einäschert oder einäschern läßt,
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entgegen Art. 12 Abs. 4 einen Bestattungsplatz für andere Zwecke verwendet, bevor sämtliche Ruhezeiten abgelaufen oder die Leichen und Aschenreste Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind,
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einer Rechtsverordnung nach Art. 15 bis 17 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Mit Geldbuße kann auch belegt werden, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 5, 8, 9, 10 und 12 die Tat fahrlässig begangen hat.
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