§ 14 BestV
Sondervorschriften
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Überführung im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen, die Bergung von Leichen sowie die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.
(2) 1Für die Überführung von Leichen zum Bestattungsplatz am Sterbeort oder an einen anderen Ort, der mit dem Sterbeort eine Verwaltungsgemeinschaft bildet finden von den Vorschriften dieses Abschnitts lediglich § 8, § 11 Nr. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 3 Anwendung. 2Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen, Tieren oder Lebensmitteln dienen, dürfen nicht benutzt werden.
(3) Unberührt bleiben
- 1.
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internationale Verträge über den Leichentransport,
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zwischenstaatliche Vereinbarungen,
- 3.
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das Beförderungsrecht der Deutschen Bahn AG,
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Sonderregelungen für den Rettungsdienst, den Verteidigungs- und Katastrophenfall.
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