§ 16 BestV
Voraussetzungen für die Erdbestattung
(1) Eine Leiche darf erst dann zur Erde bestattet werden, wenn
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der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt hat und
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das Standesamt auf der Todesbescheinigung und dem nicht vertraulichen Teil die Beurkundung des Sterbefalls oder die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PStV vermerkt hat.
(2) 1Ist eine Leiche von auswärts an den Bestattungsort überführt worden, so darf sie ohne die Nachweise nach Abs. 1 bestattet werden, wenn ein Leichenpass oder eine Bescheinigung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt, vorgewiesen wird. 2Liegen die Unterlagen nach Satz 1 nicht vor, so darf die Leiche nur mit Erlaubnis der Gemeinde des Bestattungsorts bestattet werden.
(3) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt (§ 3 Abs. 2) oder wird die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, so ist zur Bestattung außerdem die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Richters beim Amtsgericht erforderlich.
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