§ 18 BestV
Frühester Bestattungszeitpunkt
(1) Die Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes zulässig.
(2) Die Gemeinde kann auf Antrag eine frühere Bestattung zulassen, wenn
- 1.
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ein berechtigtes Interesse des Antragstellers oder seiner Angehörigen daran besteht oder
- 2.
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der Einhaltung der Frist nach Abs. 1 wegen besonderer örtlicher Verhältnisse erhebliche Hindernisse entgegenstehen oder
- 3.
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gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2 und 3 kann die Gemeinde auch eine frühere Bestattung anordnen.
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