§ 2 BestV

Veränderungsverbot

(1) Vor der Leichenschau darf eine Leiche nicht

1.

eingesargt oder

2.

in Räume gebracht werden, die zur Aufbewahrung von Leichen bestimmt sind.

(2) Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn der Tod in einem Krankenhaus, Pflegeheim, Altenheim oder Altenwohnheim eingetreten ist und die Leiche bis zur Leichenschau dort verbleibt.

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