§ 31 BestV
Zuständigkeit
Zuständige Behörde im Sinn des Bestattungsgesetzes und dieser Verordnung ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Kreisverwaltungsbehörde.
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Zuständige Behörde im Sinn des Bestattungsgesetzes und dieser Verordnung ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Kreisverwaltungsbehörde.
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